Mehrere Anwohner aus dem Fischer-Kietz hatten sich gegen die dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erteilte wasserbehördliche Genehmigung gewandt und sich auf schwerwiegende Bedenken berufen, die sowohl die oberste Denkmalschutzbehörde, die Landesarbeitsgemeinschaft für Naturschutz e.V. als auch das Fischereiamt gegen das Vorhaben erhoben hatten.
Zudem befürchteten die Anwohner bei Nutzung der dreißig Bootsliegeplätze nachhaltige Belästigungen durch Lärm und Schmutz. Das Verwaltungsgericht Berlin hat festgestellt, dass die wasserbehördliche Genehmigung erloschen ist. Das Bezirksamt habe nicht innerhalb von zwei Jahren nach Genehmigungserteilung mit dem Bau der Anlage begonnen, wie es die Genehmigung vorgesehen habe.
Eine nach dem Bescheid auf Antrag mögliche Verlängerung der Frist sei nicht erfolgt. Die Genehmigung sei darüber hinaus aber auch rechtswidrig gewesen, weil die Genehmigungsbehörde von dem ihr eingeräumten Erteilungsermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Müssten hierbei die widerstreitenden Interessen gegeneinander abgewogen werden, fehle es insbesondere an jedweden Erwägungen über Art und Ausmaß des für die Umgebung zumutbaren Lärms.
So fänden sich in der Genehmigung weder Ausführungen zu dem in dem Gebiet zumutbaren Lärm noch würden überhaupt Lärmgrenzwerte genannt bzw. deren Einhaltung etwa durch Nebenbestimmungen beauflagt. Es sei zudem fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde den Klägern vorhalte, diese hätten die von ihnen behaupteten Folgen der Schwimmsteganlage (Lärm, Schmutz etc.) nicht plausibel gemacht.
Derartige Fragen zu klären, sei nicht Aufgabe der Kläger, sondern bei baulichen Anlagen in Gewässern Gegenstand behördlicher Sachverhaltsermittlung.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig. Urteil der 10 . Kammer vom 12. Februar 2010 – VG 10 K 4.10 -.