Das fragte sich eine Kaiser‘s-Kundin aus Schöneiche. Sie hatte die Höchstparkdauer überschritten. Satte 269 Euro hat die Parkräume KG dafür verlangt. Die mussten an Ort und Stelle und vollständig entrichtet werden. Gezahlt werden müsse entweder in bar oder per EC-Karte, eine Überweisung sei nicht vorgesehen. Andernfalls wird das Fahrzeug einbehalten. Ihr Auto habe sie anschließend 2 km entfernt vorgefunden, berichtet die Kundin.
Zumeist ist den Parkplatznutzern nicht bewusst, was ihnen droht. „Die Hinweise über die vom Pächter festgelegten Regeln waren inmitten einer allgemeinen Reklamefläche kaum erkennbar. Dazu ist die Schriftgröße sehr klein gewählt, und die Informationen zu den Folgekosten sind nur mit großer Achtsamkeit bei Herantreten zu erkennen.“ Auf Einkäufe bei Kaiser‘s verzichtet sie seitdem.
Ein Einzelfall ist das keineswegs. Die Parkräume KG, die ihren Sitz von München inzwischen nach Berlin verlegt hat, ist mit ihrer speziellen Art der Parkraumbewirtschaftung deutschlandweit in die Schlagzeilen geraten. Der Watchblog parkraeume.blogspot.com sammelt bereits seit 2008 Urteile und Erfahrungsberichte von Bürgern, die sich dagegen zur Wehr gesetzt haben, oftmals sogar erfolgreich. Im Dezember letzten Jahres hat sich auch der Bundesgerichtshof mit der Vorgehensweise der Parkräume KG beschäftigt.
Im Urteil vom 2.12.2011 (Az.: V ZR 30/11) wird klargestellt, dass bei privaten Parkplätzen etwas andere Regeln gelten als im öffentlichen Raum. Wo der Bürger sonst mit einem Knöllchen davonkommt, gilt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz als verbotene Eigenmacht. Was „unbefugt“ ist, bestimmt der Grundstücksbesitzer. Er darf dagegen vorgehen, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die Kosten des Abschleppunternehmers muss der Falschparker selbstverständlich ersetzen. Allerdings beschränkt sich die Parkräume KG keineswegs auf die Geltendmachung der Abschleppkosten. Vielmehr werden demjenigen, der die Höchstparkdauer überschritten hat, auch die Kosten für die Überwachung des Parkraums in Rechnung gestellt – laut Bundesgerichtshof zu Unrecht. „Der hierauf entfallende Kostenanteil der Grundgebühr ist [?] nicht zu ersetzen. Denn Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, [?] zählen nicht zu den [?] erstattungsfähigen Schäden“, heißt es in dem Urteil.
Das Geschäftsmodell hinter dieser Art von Parkraumbewirtschaftung ist klar. Das Aufstellen von Parkscheinautomaten oder geringe Verwarngelder sind nicht einträglich. Zu gering ist die Gewinnspanne, zu hoch sind die Kosten für technische Ausstattung und Durchsetzung von Ansprüchen. Schadensersatzansprüche fürs Abschleppen lohnen sich dagegen – erst recht, weil dem Dienstleister tatsächlich ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug zusteht, bis die Abschleppkosten vollständig bezahlt sind. Die darüber hinaus anfallenden Personalkosten für die Überwachung des Parkplatzes werden nicht etwa dem beauftragenden Grundstückseigentümer, sondern ebenfalls dem falsch parkenden Kunden aufgedrückt.
Gehen nun bei Kaiser‘s nur Verkehrsrowdys einkaufen, die man sofort mit der ganzen Härte des Gesetzes maßregeln muss? Herr Lehmann, Filialleiter von Kaiser‘s, räumt ein, dass es „den einen oder anderen hart trifft“. Verhindern möchte er lediglich die Situation, dass der Supermarkt leer und der Parkplatz voll ist. Das sei vorgekommen, sagt er. Für eine weniger strenge Regelung zeigt er sich offen, dennoch sei er nicht der Vertragspartner der Parkräume AG und damit der falsche Ansprechpartner. Das ist nur bedingt richtig. Wenn dem Supermarkt die Kunden wegbleiben, weil der dazugehörige Kundenparkplatz nicht ohne Risiko nutzbar ist, wird sich der Supermarktbetreiber mit seinem Vermieter verständigen müssen.
Olaf Willuhn, Pressesprecher der Niederlassung Nord der TLG Immobilien, signalisiert ebenfalls Gesprächsbereitschaft. Wenn es eine bürgerfreundlichere Maßnahme gibt, die trotzdem zielführend ist, würde sich auch die TLG nicht dagegenstellen. Weder Kaiser‘s noch die TLG erwirtschaften Einnahmen aus dem Kundenparkplatz. Zu verlieren haben sie lediglich einen guten Ruf. Denkbar wären Parkuhren und eine Kontrolle durch das Ordnungsamt. Möglich wäre auch ein Parkscheinsystem mit Schranke, vergleichbar dem Parkhaus im Einkaufszentrum. Dort wird in der Regel eine Stunde Parken zusammen mit dem Kassenbeleg verrechnet. Zu prüfen bliebe, ob die damit verbundenen Folgekosten tragbar sind. In jedem Fall stehen sie dem unschlagbaren Angebot „Sie müssen sich um nichts kümmern“ der Parkräume KG gegenüber.
Dennoch ist davon auszugehen, dass sich die meisten Menschen rechtmäßig verhalten wollen. Dem Gedanken sollten die Grundstückseignerin TLG und Kaiser‘s gemeinsam Rechnung tragen, indem sie nach einer kundenfreundlicheren Lösung der Parkraumbewirtschaftung suchen. Denn auch wenn das eingangs geschilderte Vorgehen rechtmäßig ist: Vom Stil her ist es recht mäßig.
HINWEIS: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar!
Recht mäßig
Teures Parken auf dem Kaisers Parkplatz
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